Württembergischer Schützenverband 1850 e.V.
Bezirk Unterland Kreis Ludwigsburg
S a t z u n g
Der Schützenkreis Ludwigsburg ist eine Untergliederung des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.V. (§ 11 Gliederung des Verbandes) dessen Satzung grundsätzlich Anwendung findet.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit
- Der Verein führt den Namen
„Schützenkreis Ludwigsburg“
- Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigsburg.
- Der Verein ist eine Untergliederung des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.V. und ist rechtlich nicht selbständig. Er ist ein nicht rechtsfähiger Verein im Sinne des § 54 BGB.
- Er ist steuerlich selbständig im Sinne des § 1 Absatz 1 Körperschaftssteuergesetz (KStG).
- Sitz der Geschäftsstelle ist die jeweilige Anschrift des Kreisoberschützenmeisters oder eines von ihm benannten Vertreters.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist das regelmäßige Abhalten von Übungsschießen und Wettkämpfen mit behördlich zugelassenen Sportgeräten auf genehmigten Anlagen und die Förderung sowie Pflege des sportlichen Schießens. Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch
- die Durchführung von Meisterschaften und Wett- kämpfen nach der Sportordnung des
Deutschen Schützenbundes;
-
- Förderung talentierter Schützen, der Jugend, der Vereinsmitarbeiter durch Lehrgänge;
- Zuwendung von Preisen zur Förderung des Schießsports bei Abhaltung von Wettkämpfen in größerem Rahmen;
- Ehrungen und Auszeichnungen für Verdienste,
besonders um das Sportschießen im Kreis
und in den Mitgliedsvereinen,
-
- Pflege des Brauchtums und der Tradition;
- Der Schützenkreis Ludwigsburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Schützenkreises Ludwigsburg erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Schützenkreis Ludwigsburg ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitglieder
- Mitglieder des Schützenkreises Ludwigsburg sind alle schießsportlichen Vereinigungen des Sportkreises Ludwigsburg im Württembergischen Landessportbund, jedoch keine natürlichen Einzelpersonen.
- Da im Sportkreis Ludwigsburg, die bis zur Kreisreform selbständigen Kreise Ludwigburg und Vaihingen zusammengefasst wurden, sind für den Schützenkreis Ludwigsburg nur die im seitherigen Kreis Ludwigsburg bestehenden oder neu hinzukommenden schießsportlichen Vereinigungen relevant.
- Für die Zuordnung der Mitglieder gelten die Regelungen des § 11 der Satzung des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.V.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Beendigung der Mitgliedschaft ist in den §§ 4- 6 der genannten Satzung des Verbandes geregelt
§ 4 Organe
- Organe des Schützenkreises sind:
- der Kreisschützentag,
- der Kreisausschuss,
- das Kreisschützenmeisteramt.
- Der Schützenkreis wird in allen Angelegenheiten durch das Kreisschützenmeisteramt vertreten.
§ 5 Kreisschützentag
- Der ordentliche Kreisschützentag findet jährlich statt. Er wird vom Kreisoberschützenmeister oder bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter einberufen.
- Die Einberufung des ordentlichen Kreisschützentages erfolgt mit einer Frist von 30 Kalendertagen durch Einladungsschreiben (einfacher Brief) mit der Tagesordnung an die Mitglieder. Die Übermittlung der Einladung kann auch durch moderne Kommunikationsmittel erfolgen.
- Ein außerordentlicher Kreisschützentag kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen einberufen werden. Er muß einberufen werden, wenn das Interesse des Kreises dies erfordert oder der Kreisausschuss oder Mitgliedervereinigungen, die mindestens über ein Drittel der gesamten Stimmen verfügen, dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
- Im weiteren sind die Regelungen der Satzung des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.V. sinngemäß und entsprechend anzuwenden.
§ 6 Kreisausschuss
- Dem Kreisausschuss gehören an:
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- die Mitglieder des Kreisschützenmeisteramtes
- die Liga-Obmänner der einzelnen sportlichen Disziplinen. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren vom Kreisschützenmeisteramt bestellt.
- der jeweilige Oberschützenmeister des örtlichen Ver- eins, der eine Veranstaltung des Schützenkreises ausrichtet.
- Die Besprechungen es Kreisausschusses werden vom Kreisoberschützenmeister einberufen.
- Im weiteren sind die Regelungen der Satzung des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.V. sinngemäß und entsprechend anzuwenden.
§ 7 Kreisschützenmeisteramt
Es gelten sinngemäß die Festlegungen für das Landesschützenmeisteramt der Satzung des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.V., Stuttgart.
§ 8 Geschäftsjahr – Kassenführung
- Das Geschäftsjahr des Schützenkreises Ludwigsburg ist das Kalenderjahr.
- Das Vereinsvermögen ist entsprechend den fürgemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften zu verwalten.
- Der Kreisschatzmeister hat für eine ordnungsgemäße Aufzeichnung des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben des Schützenkreises zu sorgen.
- Der Kreisschatzmeister hat innerhalb von 3 Monaten nach dem Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Jahresbericht zu erstellen.
- Die Jahresrechnung ist von den vom Kreisschützentag gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des „Schützenkreises Ludwigsburg“und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den Württembergischen Schützenverband 1850 e.V. mit Sitz in Stuttgart, der es ausschließlich und unmittelbar für die steuerbegünstigten Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
- Ein Anspruch der Mitglieder des Vereins auf dasVereinsvermögen bei Liquidation oder Beendigung des Vereins besteht nicht.
§ 10 Satzung des Württembergischen Schützenverband 1850 e.V.
Für den Schützenkreis Ludwigsburg gelten im übrigen die Bestimmungen der Satzung des Württembergischen Schützenverband 1850 e.V. mit Sitz in Stuttgart in sinngemäßer und entsprechender Anwendung.
Diese Ergänzungssatzung wurde vom Außerordentlichen Kreisschützentag am 18. Januar 2002 in Möglingen beschlossen.